Die gemäss der Beschwerdeführerin nach Einreichung des Antrages am 1. Mai 2020 im Zusammenhang mit dessen Bearbeitung erfolgten Falschauskünfte und Versäumnisse des RAV D. (Beschwerde S. 4 f.) wären gegebenenfalls nicht weiter beachtlich, zumal sie – auch nicht gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin – keine behördlichen Zusicherungen enthielten. Die Beschwerdeführerin kann demnach aus der Aufklärungs- und Beratungspflicht des RAV nichts zu ihren Gunsten ableiten. -8-