Es war dem RAV D. somit gar nicht möglich, die Beschwerdeführerin rechtzeitig – etwa unter Abgabe der Broschüre "Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" – über die für einen Leistungsexport geltenden Voraussetzungen zu informieren. Die gemäss der Beschwerdeführerin nach Einreichung des Antrages am 1. Mai 2020 im Zusammenhang mit dessen Bearbeitung erfolgten Falschauskünfte und Versäumnisse des RAV D. (Beschwerde S. 4 f.) wären gegebenenfalls nicht weiter beachtlich, zumal sie – auch nicht gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin – keine behördlichen Zusicherungen enthielten.