Zugleich wies sie die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass ihr allfälliger Anspruch auf Leistungsexport vor ihrer Abreise geklärt werden sollte (vgl. VB 76). Es war dem RAV D. somit gar nicht möglich, die Beschwerdeführerin rechtzeitig – etwa unter Abgabe der Broschüre "Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" – über die für einen Leistungsexport geltenden Voraussetzungen zu informieren.