Erst am Vortag ihrer Abreise kontaktierte sie ihre Beraterin telefonisch, ohne diese allerdings über das konkrete Abreisedatum in Kenntnis zu setzen (vgl. VB 71, VB Anhang II S. 2 ff.). Die RAV-Personalberaterin reagierte anschliessend umgehend und stellte der Beschwerdeführerin – nach kurzer interner Rücksprache (vgl. VB 75, VB 77) – am Folgetag, welcher mit dem Abreisetag zusammenfallen sollte, die erforderlichen (Antrags-) Formulare per E-Mail zu. Zugleich wies sie die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass ihr allfälliger Anspruch auf Leistungsexport vor ihrer Abreise geklärt werden sollte (vgl. VB 76).