5.3.2. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich ihres Erstgesprächs vom 23. April 2020 gegenüber der für sie zuständigen RAV-Personalberaterin nicht erwähnt, dass sie aus der Schweiz wegziehen werde, so dass diese zu Recht keinen Beratungsbedarf erkannte. Erst am Vortag ihrer Abreise kontaktierte sie ihre Beraterin telefonisch, ohne diese allerdings über das konkrete Abreisedatum in Kenntnis zu setzen (vgl. VB 71, VB Anhang II S. 2 ff.).