5.3. 5.3.1. Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die in Art. 27 Abs. 1 ATSG festgelegte Informationspflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass Informationsbroschüren, Merkblätter oder – allgemein verständliche – Wegleitungen abgegeben werden (dazu BGE 131 V 476). Art. 27 Abs. 2 ATSG erfasst die im konkreten Einzelfall und bezogen auf eine einzelne interessierte Person erfolgende Information (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. Zürich 2020, N. 24 zu Art.