Die Personalberaterin stellte ihr anschliessend am 29. April 2020 per E-Mail die Formulare "Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" sowie "Fragebogen zum Antrag auf Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland" zu (VB 76). Am 1. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin ebenfalls per E-Mail von Luxemburg aus die ausgefüllten Formulare ein und teilte ihrer Personalberaterin mit, dass sie bereits am 29. April 2020 ausgereist sei (VB 72 ff.). Sie stellte ihren Antrag somit erst nach ihrer Ausreise aus der Schweiz, womit – wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. August 2020 richtig feststellte (vgl. VB 21) – nach Art. 55 Abs. 1 DVO bzw. KS ALE 883 Rz.