Gemäss KS ALE 883 Rz. G37 hat die versicherte Person den Anspruch auf Leistungsexport mit dem Formular "Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" grundsätzlich mindestens vierzehn Kalendertage vor der geplanten Ausreise geltend zu machen, damit die Durchführungsstellen genügend Zeit haben, den Antrag zu prüfen und darüber zu entscheiden.