DVO wie folgt: Hat die versicherte Person vor ihrer Abreise keinen Leistungsexport beantragt, ist auch kein Anspruch auf Leistungsexport entstanden. […]. Dieser Mangel kann nicht etwa durch die Anforderung des (strukturierten elektronischen Dokumentes [SED]) U008 durch den ausländischen Träger behoben werden. Die Exportberechtigung ist in solchen Fällen mit dem SED U008 zu verneinen. Wurde hingegen das (tragbare Dokument) PD U2 (noch) nicht ausgestellt oder ging es verloren, bescheinigt das RAV mit dem Dokument über den Leistungsexport (SED U008) einen Anspruch. Gemäss KS ALE 883 Rz.