GVO bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender und legt dem Träger dieses Mitgliedstaats das in Abs. 1 genannte Dokument vor; hat er den zuständigen Träger nach Abs. 1 informiert, aber nicht dieses Dokument vorgelegt, so fordert der Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitslose begeben hat, die erforderlichen Angaben beim zuständigen Träger an (Art. 55 Abs. 2 DVO). KS ALE 883 Rz. G53 erläutert und präzisiert Art. 55 Abs. 2 DVO wie folgt: Hat die versicherte Person vor ihrer Abreise keinen Leistungsexport beantragt, ist auch kein Anspruch auf Leistungsexport entstanden.