5.1.2. Das RAV D. hatte in seiner Verfügung vom 22. Juli 2020 mit Verweis auf KS ALE 883 Rz. G55 noch die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin für einen Leistungsexport vor ihrer Abreise ins Ausland mindestens während vier Wochen nach Beginn ihrer Arbeitslosigkeit hätte arbeitslos gemeldet sein und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen müssen (VB 40). In seiner Stellungnahme vom 13. August 2020, welche der Beschwerdegegner anschliessend als Begründung des eigenen Entscheides übernahm, hielt es diese Argumentation jedoch nicht länger aufrecht, sondern gestand der Beschwerdeführerin in Anwendung von KS ALE 883 Rz.