Die für die Arbeitslosenversicherung zentrale Verfügbarkeit wird gestützt auf das FZA temporär bei Vollarbeitslosigkeit zum Zwecke der Arbeitssuche gelockert (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2580 Rz. 1018). Nach Art. 64 GVO behält eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen den Anspruch auf diese Leistungen ("Leistungsexportrecht"). -5-