4.2. Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und arbeitsmarktliche Massnahmen haben versicherte Personen in der Schweiz zu wohnen. Diese Leistungen unterliegen einem Leistungsexportverbot, denn für diese Ansprüche wird der Wohnort und die Befolgung der Kontrollvorschriften (sog. Verfügbarkeit) in der Schweiz vorausgesetzt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2580 Rz. 1017 unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. c, Art. 12, 17 und 59 Abs. 3 lit. a AVIG).