3. Der Beschwerdegegner wies in seinem Einspracheentscheid vom 26. August 2020 die Einsprache der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, diese habe den Leistungsexport nicht, "wie vorgegeben", vor ihrer Abreise aus der Schweiz beantragt. Somit sei gemäss dem Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung auch kein Anspruch auf Leistungsexport entstanden (vgl. VB 20 f.).