2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die Schweiz endgültig und dauerhaft am 29. April 2020 verlassen hat und damit mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz besteht (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Strittig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland ("Leistungsexport") zusteht. -4-