Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, läge jedenfalls kein derart schwerwiegender Mangel vor, dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Versicherungsgericht, welches die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann, nicht möglich wäre. Eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. August 2020 aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt daher ausser Betracht.