Dessen ungeachtet war es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten, setzte sich doch das RAV D. im Rahmen seiner (von der Einsprachestelle übernommenen) Stellungnahme umfassend mit ihren Einwendungen auseinander. Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, läge jedenfalls kein derart schwerwiegender Mangel vor, dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Versicherungsgericht, welches die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann, nicht möglich wäre.