Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn er sich selber auch zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Einsprache vom 5. August 2020 geäussert hätte, anstatt sich die Stellungnahme des RAV D. vom 13. August 2020 zu eigen zu machen. Dessen ungeachtet war es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten, setzte sich doch das RAV D. im Rahmen seiner (von der Einsprachestelle übernommenen) Stellungnahme umfassend mit ihren Einwendungen auseinander.