1.2. Der Beschwerdegegner verwies in seinem Einspracheentscheid vom 26. August 2020 – unter deren wortgetreuen Wiedergabe – auf die Stellungnahme des RAV D. vom 25. August 2020 (recte: 13. August 2020; Vernehmlassungsbeilage [VB] 29 ff.) und schloss sich dieser vorbehaltlos an (vgl. VB 18 ff.). Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn er sich selber auch zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Einsprache vom 5. August 2020 geäussert hätte, anstatt sich die Stellungnahme des RAV D. vom 13. August 2020 zu eigen zu machen.