1. Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab in formeller Hinsicht, dass der Beschwerdegegner sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. August 2020 mit ihren Einwänden nicht inhaltlich auseinandergesetzt, sondern sich einzig "vorbehaltlos" der "Empfehlung" des RAV D. gemäss dessen Stellungnahme vom 13. August 2020 angeschlossen habe (Beschwerde S. 1 f.). 1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Zum rechtlichen Gehör gehört auch die Begründungspflicht. Art. 52 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass Einspracheentscheide – ausnahmslos – zu begründen sind. Die Begründung muss so abgefasst -3-