2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2020 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung von Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland ("Leistungsexport"). 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: