Am 29. April 2020 reiste sie aus der Schweiz nach Luxemburg zu ihrem dort ansässigen Ehemann aus. Am 1. Mai 2020 reichte sie beim RAV D. den schriftlichen Antrag auf Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland ("Leistungsexport") samt dem entsprechenden ausgefüllten Fragebogen ein. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 wies das RAV D. diesen Antrag ab. Die am 5. August 2020 dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 26. August 2020 ab.