1. Die Beschwerdeführerin wurde 1983 geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Sie war befristet vom 1. April 2017 bis am 31. März 2020 als Postdoktorandin am B. Seminar der Universität C. angestellt und verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung B. Am 16. April 2020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) D. zur Arbeitsvermittlung an und am 26. April 2020 stellte sie bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Am 29. April 2020 reiste sie aus der Schweiz nach Luxemburg zu ihrem dort ansässigen Ehemann aus.