{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2020-485_2021-02-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4489", "Checksum": "5ad738a885383b4767953ba2284d4699"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2020.485"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 08.02.2021 VBE.2020.485"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Keine vorübergehende Ausserkraftsetzung der einschlägigen Bestimmungen zum Leistungsexport aufgrund der Corona-Pandemie im vorliegend massgebenden Zeitraum (E. 5.4.).\n\n Versicherungsgericht\n4. Kammer\n\nVBE.2020.485 / lb / ce\nArt. 24\n\nUrteil vom 8. Februar 2021\n\nBesetzung Oberrichter Roth, Präsident\nOberrichterin Fischer\nOberrichter Egloff\nGerichtsschreiber Birgelen\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\n\nBeschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53,\ngegner 5000 Aarau\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG\n(Einspracheentscheid vom 26. August 2020)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Beschwerdeführerin wurde 1983 geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Sie war befristet vom 1. April 2017 bis am 31. März 2020 als\nPostdoktorandin am B. Seminar der Universität C. angestellt und verfügte\nüber eine Aufenthaltsbewilligung B. Am 16. April 2020 meldete sie sich\nbeim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) D. zur Arbeitsvermittlung an und am 26. April 2020 stellte sie bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Am\n29. April 2020 reiste sie aus der Schweiz nach Luxemburg zu ihrem dort\nansässigen Ehemann aus. Am 1. Mai 2020 reichte sie beim RAV D. den\nschriftlichen Antrag auf Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland (\"Leistungsexport\") samt dem entsprechenden ausgefüllten Fragebogen ein. Mit\nVerfügung vom 22. Juli 2020 wies das RAV D. diesen Antrag ab. Die am\n5. August 2020 dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin\nwies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 26. August\n2020 ab.\n\n2.\n2.1.\nGegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2020 fristgerecht Beschwerde und\nbeantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung von Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland (\"Leistungsexport\").\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie Beschwerdeführerin beanstandet vorab in formeller Hinsicht, dass der\nBeschwerdegegner sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom\n26. August 2020 mit ihren Einwänden nicht inhaltlich auseinandergesetzt,\nsondern sich einzig \"vorbehaltlos\" der \"Empfehlung\" des RAV D. gemäss\ndessen Stellungnahme vom 13. August 2020 angeschlossen habe (Beschwerde S. 1 f.).\n\n1.1.\nGemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch\nauf rechtliches Gehör. Zum rechtlichen Gehör gehört auch die Begründungspflicht. Art. 52 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass Einspracheentscheide –\nausnahmslos – zu begründen sind. Die Begründung muss so abgefasst\n-3-\n\nsein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids\nRechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere\nInstanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die\nÜberlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188;\nUrteil des Bundesgerichts 8C_301/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2.1).\n\nDas Recht auf Begründung ist formeller Natur. Die Verletzung der Begründungspflicht führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der\nSache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I\n195 E. 2.2 S. 197). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die\nVerletzung der Begründungspflicht nicht besonders schwer wiegt und\ndadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt\nwurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als\nauch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 137 I 195 E. 2.3.2\nS. 197).\n\n1.2.\nDer Beschwerdegegner verwies in seinem Einspracheentscheid vom\n26. August 2020 – unter deren wortgetreuen Wiedergabe – auf die Stellungnahme des RAV D. vom 25. August 2020 (recte: 13. August 2020; Vernehmlassungsbeilage [VB] 29 ff.) und schloss sich dieser vorbehaltlos an\n(vgl. VB 18 ff.). Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn er sich selber\nauch zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Einsprache vom\n5. August 2020 geäussert hätte, anstatt sich die Stellungnahme des RAV\nD. vom 13. August 2020 zu eigen zu machen. Dessen ungeachtet war es\nder Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, den Einspracheentscheid\nsachgerecht anzufechten, setzte sich doch das RAV D. im Rahmen seiner\n(von der Einsprachestelle übernommenen) Stellungnahme umfassend mit\nihren Einwendungen auseinander. Selbst wenn im vorliegenden Fall von\neiner Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, läge jedenfalls\nkein derart schwerwiegender Mangel vor, dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Versicherungsgericht, welches die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann, nicht möglich wäre.\nEine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. August\n2020 aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt daher ausser\nBetracht.\n\n"}