Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2020.485 / lb / ce Art. 24 Urteil vom 8. Februar 2021 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Birgelen Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 26. August 2020) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin wurde 1983 geboren und ist deutsche Staatsan- gehörige. Sie war befristet vom 1. April 2017 bis am 31. März 2020 als Postdoktorandin am B. Seminar der Universität C. angestellt und verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung B. Am 16. April 2020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) D. zur Arbeitsvermitt- lung an und am 26. April 2020 stellte sie bei der Öffentlichen Arbeitslosen- kasse des Kantons Aargau den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Am 29. April 2020 reiste sie aus der Schweiz nach Luxemburg zu ihrem dort ansässigen Ehemann aus. Am 1. Mai 2020 reichte sie beim RAV D. den schriftlichen Antrag auf Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland ("Leis- tungsexport") samt dem entsprechenden ausgefüllten Fragebogen ein. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 wies das RAV D. diesen Antrag ab. Die am 5. August 2020 dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 26. August 2020 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2020 erhob die Be- schwerdeführerin am 23. September 2020 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung von Leis- tungen bei der Arbeitssuche im Ausland ("Leistungsexport"). 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab in formeller Hinsicht, dass der Beschwerdegegner sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. August 2020 mit ihren Einwänden nicht inhaltlich auseinandergesetzt, sondern sich einzig "vorbehaltlos" der "Empfehlung" des RAV D. gemäss dessen Stellungnahme vom 13. August 2020 angeschlossen habe (Be- schwerde S. 1 f.). 1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Zum rechtlichen Gehör gehört auch die Begrün- dungspflicht. Art. 52 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass Einspracheentscheide – ausnahmslos – zu begründen sind. Die Begründung muss so abgefasst -3- sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2.1). Das Recht auf Begründung ist formeller Natur. Die Verletzung der Begrün- dungspflicht führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung der Begründungspflicht nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197). 1.2. Der Beschwerdegegner verwies in seinem Einspracheentscheid vom 26. August 2020 – unter deren wortgetreuen Wiedergabe – auf die Stel- lungnahme des RAV D. vom 25. August 2020 (recte: 13. August 2020; Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 29 ff.) und schloss sich dieser vorbehaltlos an (vgl. VB 18 ff.). Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn er sich selber auch zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Einsprache vom 5. August 2020 geäussert hätte, anstatt sich die Stellungnahme des RAV D. vom 13. August 2020 zu eigen zu machen. Dessen ungeachtet war es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten, setzte sich doch das RAV D. im Rahmen seiner (von der Einsprachestelle übernommenen) Stellungnahme umfassend mit ihren Einwendungen auseinander. Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, läge jedenfalls kein derart schwerwiegender Mangel vor, dass eine Heilung im Beschwer- deverfahren vor dem hiesigen Versicherungsgericht, welches die sich stel- lenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann, nicht möglich wäre. Eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. August 2020 aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt daher ausser Betracht. 2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die Schweiz endgültig und dauerhaft am 29. April 2020 verlassen hat und damit mangels Wohn- sitzes in der Schweiz kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz besteht (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Strittig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Leistun- gen bei Arbeitssuche im Ausland ("Leistungsexport") zusteht. -4- 3. Der Beschwerdegegner wies in seinem Einspracheentscheid vom 26. Au- gust 2020 die Einsprache der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, diese habe den Leistungsexport nicht, "wie vorgegeben", vor ihrer Abreise aus der Schweiz beantragt. Somit sei gemäss dem Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung auch kein Anspruch auf Leistungsexport entstan- den (vgl. VB 20 f.). 4. 4.1. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Einen Bestandteil des Abkom- mens bildet gemäss Art. 15 FZA der Anhang II. Laut Anhang II Abschnitt A wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; Grundverordnung [GVO]) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; Durchführungsverordnung [DVO]) an (seit dem 1. Januar 2012, mit Änderungen per 1. Januar 2015). Diese beiden Verordnungen sind die Rechtsgrundlagen zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache. 4.2. Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und arbeitsmarktliche Massnahmen haben versicherte Personen in der Schweiz zu wohnen. Diese Leistungen unterliegen einem Leistungsexportverbot, denn für diese Ansprüche wird der Wohnort und die Befolgung der Kontrollvorschriften (sog. Verfügbarkeit) in der Schweiz vorausgesetzt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2580 Rz. 1017 unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. c, Art. 12, 17 und 59 Abs. 3 lit. a AVIG). Die für die Arbeitslosenversicherung zentrale Verfügbarkeit wird gestützt auf das FZA temporär bei Vollarbeitslosigkeit zum Zwecke der Arbeitssu- che gelockert (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2580 Rz. 1018). Nach Art. 64 GVO behält eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitglied- staat begibt, bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und innerhalb bestimm- ter Grenzen den Anspruch auf diese Leistungen ("Leistungsexportrecht"). -5- Art. 55 DVO hält das genaue Vorgehen bei einem Leistungsexport fest und regelt die Zuständigkeiten der involvierten Mitgliedstaaten. Die Grundsätze des Leistungsexports werden im Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversi- cherung (KS ALE 883) in Rz. G1 ff. wiedergegeben. 5. 5.1. 5.1.1. Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungs- anspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats er- füllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter anderem unter der Bedingung, dass sie vor der Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet war und zur Verfügung stand; die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen (Art. 64 Abs. 1 lit. a GVO). 5.1.2. Das RAV D. hatte in seiner Verfügung vom 22. Juli 2020 mit Verweis auf KS ALE 883 Rz. G55 noch die Auffassung vertreten, dass die Beschwer- deführerin für einen Leistungsexport vor ihrer Abreise ins Ausland mindes- tens während vier Wochen nach Beginn ihrer Arbeitslosigkeit hätte arbeits- los gemeldet sein und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen müssen (VB 40). In seiner Stellungnahme vom 13. August 2020, welche der Be- schwerdegegner anschliessend als Begründung des eigenen Entscheides übernahm, hielt es diese Argumentation jedoch nicht länger aufrecht, son- dern gestand der Beschwerdeführerin in Anwendung von KS ALE 883 Rz. G62 ermessensweise eine Verkürzung der vierwöchigen Wartefrist aufgrund des Ausnahmetatbestandes "Zuzug zu dem bereits im Ausland wohnhaften Ehegatten" zu (vgl. VB 11, VB 29). Art. 64 Abs. 1 lit. a GVO bzw. KS ALE 883 Rz. G55 stehen einem Leistungsexport durch die Be- schwerdeführerin demnach nicht (mehr) entgegen. -6- 5.2. 5.2.1. Der Anspruch nach Art. 64 GVO besteht nur, wenn der Arbeitslose, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor seiner Abreise den zuständigen Träger informiert und bei diesem eine Bescheinigung beantragt, dass er unter den Bedingungen des Art. 64 Abs. 1 lit. b GVO weiterhin Anspruch auf Leistungen hat (Art. 55 Abs. 1 DVO). Der Arbeitslose meldet sich nach Art. 64 Abs. 1 lit. b GVO bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender und legt dem Träger dieses Mit- gliedstaats das in Abs. 1 genannte Dokument vor; hat er den zuständigen Träger nach Abs. 1 informiert, aber nicht dieses Dokument vorgelegt, so fordert der Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitslose begeben hat, die erforderlichen Angaben beim zuständigen Träger an (Art. 55 Abs. 2 DVO). KS ALE 883 Rz. G53 erläutert und präzisiert Art. 55 Abs. 2 DVO wie folgt: Hat die versicherte Person vor ihrer Abreise keinen Leistungsexport beantragt, ist auch kein Anspruch auf Leistungsexport entstanden. […]. Dieser Mangel kann nicht etwa durch die Anforderung des (strukturierten elektronischen Dokumentes [SED]) U008 durch den ausländischen Träger behoben werden. Die Exportberechtigung ist in solchen Fällen mit dem SED U008 zu verneinen. Wurde hingegen das (tragbare Dokument) PD U2 (noch) nicht ausgestellt oder ging es verloren, bescheinigt das RAV mit dem Dokument über den Leistungsexport (SED U008) einen Anspruch. Ge- mäss KS ALE 883 Rz. G37 hat die versicherte Person den Anspruch auf Leistungsexport mit dem Formular "Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" grundsätzlich mindestens vierzehn Kalendertage vor der ge- planten Ausreise geltend zu machen, damit die Durchführungsstellen ge- nügend Zeit haben, den Antrag zu prüfen und darüber zu entscheiden. 5.2.2. Ausweislich der Akten meldete sich die Beschwerdeführerin am 16. April 2020 beim RAV D. zur Arbeitsvermittlung an (VB 88) und hatte am 23. April 2020 ihr Erstgespräch mit der für sie zuständigen Personalberaterin des RAV (VB Anhang II S. 3 ff.). Am 28. April 2020 teilte sie dieser telefonisch mit, dass sie nach Luxemburg umziehen und per 1. Mai 2020 einen Leis- tungsexport beantragen werde (VB 71, VB 77, VB Anhang II S. 2). Die Per- sonalberaterin stellte ihr anschliessend am 29. April 2020 per E-Mail die Formulare "Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" sowie "Fragebogen zum Antrag auf Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland" zu (VB 76). Am 1. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin ebenfalls per E-Mail von Luxemburg aus die ausgefüllten Formulare ein und teilte ihrer Personalberaterin mit, dass sie bereits am 29. April 2020 ausgereist sei (VB 72 ff.). Sie stellte ihren Antrag somit erst nach ihrer Ausreise aus der Schweiz, womit – wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 26. August 2020 richtig feststellte (vgl. VB 21) – nach Art. 55 Abs. 1 DVO bzw. KS ALE 883 Rz. G53 kein Anspruch auf Leistungsexport entstanden ist. -7- 5.3. 5.3.1. Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozial- versicherungen sind gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die in Art. 27 Abs. 1 ATSG festgelegte Informa- tionspflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass Informationsbroschü- ren, Merkblätter oder – allgemein verständliche – Wegleitungen abgegeben werden (dazu BGE 131 V 476). Art. 27 Abs. 2 ATSG erfasst die im konkre- ten Einzelfall und bezogen auf eine einzelne interessierte Person erfol- gende Information (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. Zürich 2020, N. 24 zu Art. 27 ATSG). Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechen- den Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn die Versicherungsträgerin einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (vgl. SVR 2007 KV Nr. 14, K 7/06, E. 3.3; KIESER, a.a.O., N. 41 zu Art. 27 ATSG). Im Bereich "Leistungsexport" muss das RAV gemäss KS ALE 883 Rz. G18 die versicherte Person, die einen solchen Export anstrebt oder be- antragt, ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informieren. Zu diesem Zweck überreicht ihr das RAV das Info-Service "Leistungen bei Arbeitssu- che im Ausland". 5.3.2. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich ihres Erstgesprächs vom 23. April 2020 gegenüber der für sie zuständigen RAV-Personalberaterin nicht er- wähnt, dass sie aus der Schweiz wegziehen werde, so dass diese zu Recht keinen Beratungsbedarf erkannte. Erst am Vortag ihrer Abreise kontaktierte sie ihre Beraterin telefonisch, ohne diese allerdings über das konkrete Ab- reisedatum in Kenntnis zu setzen (vgl. VB 71, VB Anhang II S. 2 ff.). Die RAV-Personalberaterin reagierte anschliessend umgehend und stellte der Beschwerdeführerin – nach kurzer interner Rücksprache (vgl. VB 75, VB 77) – am Folgetag, welcher mit dem Abreisetag zusammenfallen sollte, die erforderlichen (Antrags-) Formulare per E-Mail zu. Zugleich wies sie die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass ihr allfälliger Anspruch auf Leistungsexport vor ihrer Abreise geklärt werden sollte (vgl. VB 76). Es war dem RAV D. somit gar nicht möglich, die Beschwerdeführerin rechtzei- tig – etwa unter Abgabe der Broschüre "Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" – über die für einen Leistungsexport geltenden Voraussetzungen zu informieren. Die gemäss der Beschwerdeführerin nach Einreichung des Antrages am 1. Mai 2020 im Zusammenhang mit dessen Bearbeitung er- folgten Falschauskünfte und Versäumnisse des RAV D. (Beschwerde S. 4 f.) wären gegebenenfalls nicht weiter beachtlich, zumal sie – auch nicht gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin – keine behörd- lichen Zusicherungen enthielten. Die Beschwerdeführerin kann demnach aus der Aufklärungs- und Beratungspflicht des RAV nichts zu ihren Guns- ten ableiten. -8- 5.4. Soweit die Beschwerdeführerin für ihre kurzfristige Abreise besondere Um- stände im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verantwortlich macht (Beschwerde S. 6 f., VB 74), ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat im April und im Mai 2020 für die Gewährung des Leistungsexports kein Notrecht erlassen und das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) in seiner Weisung 2020/06 vom 9. April 2020 lediglich die Empfehlung an die zu- ständigen Amtsstellen herausgegeben hatte, jede weitere Entscheidung im Zusammenhang mit der Gewährung des Leistungsexports aufzuschieben, mit Ausnahme der Entscheide für Personen, welche die Schweiz endgültig verlassen wollten. Die einschlägigen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 lit. a GVO, Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 DVO) waren demnach unverändert gültig. Für ihre "überstürzte" Abreise bestand auch keine Veranlassung, hätte doch ihr Ehemann die Schweiz gemäss ihren eigenen Angaben (vgl. Be- schwerde S. 6) aus ausländerrechtlichen Gründen erst am 9. Juni 2020 verlassen müssen und hätten trotz der Beendigung ihres Mietverhältnisses per 1. Mai 2020 durchaus (vorübergehende) anderweitige Unterkunftsmög- lichkeiten bestanden, um zumindest die Rückmeldung des RAV D. in der Schweiz noch abzuwarten und anschliessend ihren Antrag auf Gewährung eines Leistungsexports noch in der Schweiz zu stellen. Auch aus den per- sönlichen Umständen kann die Beschwerdeführerin mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.5. Anzufügen bleibt noch, dass sich der Arbeitslose im Falle eines Leistungs- exports für seinen Leistungsbezug bei der Arbeitsverwaltung des Mitglied- staats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden und sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen muss (Art. 64 Abs. 1 lit. b GVO; vgl. auch KS ALE 883 Rz. G80) und der Leistungsanspruch lediglich während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten wird, ab dem der Ar- beitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat (Art. 64 Abs. 1 lit. c GVO; vgl. auch KS ALE 883 Rz. G68 sowie Rz. G71). Ausweislich der Akten hatte sich die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2020, d.h. mehr als sieben Wo- chen nach ihrer Ausreise aus der Schweiz, noch nicht beim Arbeitsamt an ihrem neuen Wohnort in Luxemburg angemeldet (vgl. VB 60). Ein (vollstän- diger) Leistungsanspruch wäre daher auch aus diesem Grund in Frage ge- stellt. 6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). -9- 7.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Februar 2021 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Birgelen