4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten aus formellen Gründen nicht verwertbar ist. Eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten ist damit nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin hat den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut abzuklären und die Sache ist zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gegebenenfalls wird auch der somatische Gesundheitszustand miteinzubeziehen sein, falls sich Änderungen im Verlauf seit der Begutachtung vom 17. Dezember 2019 (VB 207) ergeben haben sollten. -8-