Auch hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorwürfen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens fest (vgl. VB 221 S. 1). Eine weitere Nachfrage diesbezüglich von Seiten der Beschwerdegegnerin ist den Akten nicht zu entnehmen; vielmehr erliess diese im Anschluss die angefochtene Verfügung (VB 225).