3.7. Es besteht nach dem Dargelegten ein Widerspruch zwischen der Darstellung im Gutachten, in welchem Dr. med. E. von einer entspannten, ruhigen Atmosphäre und einem guten affektiven Kontakt zum Untersucher sprach und zudem festhielt, die Explorandin habe von den Lippen abgelesen (vgl. neu unterzeichnetes Gutachten S. 24), und den gegensätzlichen Angaben der Beschwerdeführerin. Diese Widersprüche konnten auch nach instruktionsrichterlichen Rückfragen nicht ausgeräumt werden.