E. habe trotz Hinweisen darauf verzichtet, die räumliche Anordnung zu verändern, sich beispielsweise vis-à-vis hinzusetzen und der Beschwerdeführerin ins Gesicht zu schauen. Auch habe die Beschwerdeführerin den Gutachter darauf hingewiesen, dass ihr lautes Sprechen allein nicht helfe, zumal es im Untersuchungszimmer stark gehallt habe. Die Verständigung sei einzig aufgrund der wiederholten (und nicht bloss zu Beginn der Untersuchung geäusserten) Interventionen der Beschwerdeführerin möglich gewesen. Sie habe sich durch das unangemessene Verhalten des Gutachters gestresst, nicht ernst genommen und unanständig behandelt sowie gedemütigt gefühlt.