Zudem schildere die Beschwerdeführerin eine abweichende Begutachtungssituation: Ihr sei das Lippenlesen aufgrund der Sitzanordnung nicht möglich gewesen. Der Gutachter habe ihr am Tisch nicht direkt gegenüber, sondern schräg rechts von ihr gesessen. Während des Gespräches habe der Gutachter mit gesenktem Kopf dagesessen, da er ständig in seine Akten geschaut habe, welche er nicht auf dem Tisch, sondern auf seinem Schoss gehabt habe. Dr. med. E. habe trotz Hinweisen darauf verzichtet, die räumliche Anordnung zu verändern, sich beispielsweise vis-à-vis hinzusetzen und der Beschwerdeführerin ins Gesicht zu schauen.