3.6. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und beantragte zudem die Durchführung einer Parteibefragung. Sie brachte vor, die (gravierenden) organisatorischen Mängel erweckten zumindest den Anschein unsorgfältiger Auftragserfüllung. Der Beweiswert des Gutachtens sei allein schon deshalb in Frage gestellt. Der Gutachter habe zwar die schlechten Akustikverhältnisse eingeräumt, halte jedoch daran fest, es habe eine entspannte Gesprächsatmosphäre geherrscht. Zudem schildere die Beschwerdeführerin eine abweichende Begutachtungssituation: