Es treffe keineswegs zu, dass die Beschwerdeführerin angeschrien worden sei und der Gutachter nicht auf ihre Schwierigkeiten eingegangen sei. Die Explorandin habe zu Beginn der Untersuchung berichtet, dass sie Hörschwierigkeiten habe und es notwendig sei, laut und deutlich zu sprechen, dass sie darauf angewiesen sei, "vom Mund abzulesen". Auf diese Bedingungen sei vom Untersucher eingegangen worden. Dass die Akustik im Untersuchungsraum nicht optimal gewesen -6-