Zum anderen habe gemäss psychiatrischem Teilgutachten das Gespräch mit der Beschwerdeführerin "in ruhiger und entspannter Atmosphäre fortgeführt werden" können, und der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut gewesen (VB 207.3). Demgegenüber habe sich die Beschwerdeführerin unter anderem angeschrien und nicht ernst genommen gefühlt. Die Gutachterstelle wurde aufgefordert, ausführlich zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2020 Stellung zu nehmen, soweit es die Umstände der psychiatrischen Begutachtung betreffe.