3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Oktober 2020 wurde die B. als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 verzichtete diese auf eine Stellungnahme. 3.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurden der ABI Rückfragen zum Gutachten gestellt, welche diese mit Eingabe vom 18. Januar 2021 beantwortete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. August 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 225) zu Recht aufgehoben hat.