"1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 11. August 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin mindestens eine Viertelrente der Invalidenversicherung weiter auszurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 11. August 2020 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen, zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)" 3.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.