{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-05-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2020-453_2021-05-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4505", "Checksum": "8624a2d2d41b682c92e35077367f422b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2020.453"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 04.05.2021 VBE.2020.453"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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Insgesamt ist auf eine Behinderung des rechtsprechungsgemäss erforderlichen Vertrauensverhältnisses zwischen der versicherten Person und dem psychiatrischen Gutachter zu schliessen. In Bezug auf die Unparteilichkeit des Gutachters wurde der Anschein der Befangenheit erweckt, weshalb aus formellen Gründen nicht auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden kann (E. 3.7.).\n\n Versicherungsgericht\n1. Kammer\n\nVBE.2020.453 / ja / sc\nArt. 61\n\nUrteil vom 4. Mai 2021\n\nBesetzung Oberrichter Kathriner, Präsident\nOberrichterin Schircks Denzler\nOberrichterin Vasvary\nGerichtsschreiberin i.V. Amon\n\nBeschwerde- A._____\nführerin vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin,\nHauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick\n\nBeschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau\ngegnerin\n\nBeigeladene B._____\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten\n(Verfügung vom 11. August 2020)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie 1978 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 15. November 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an.\nDiese führte verschiedene Abklärungen durch und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 rückwirkend ab dem\n1. Mai 2010 in Anwendung der gemischten Methode eine unbefristete Viertelsrente zu.\n\n2.\n2.1.\nIm Rahmen des Ende 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens führte die\nBeschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in persönlicher und medizinischer Hinsicht durch. Von Januar 2014 bis am 9. August 2015 gewährte\nsie der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen. Ab 10. August 2015\nunterstützte sie die Beschwerdeführerin bei der Ausbildung \"Handelsdiplom VSH\", welche diese im Januar 2017 erfolgreich abschloss (VB 146).\nIm Anschluss daran bildete sich die Beschwerdeführerin zur Kauffrau EFZ\n(B-Profil) aus und erlangte das eidgenössische Fähigkeitszeugnis am\n25. Juni 2018.\n\n2.2.\nNach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. August 2019 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Nach Einwand durch die Beschwerdeführerin und Rücksprache mit\ndem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liess die Beschwerdegegnerin die\nBeschwerdeführerin – auch aufgrund der seit 2016 aufgetretenen Gehörproblematik – bidisziplinär (Psychiatrie, Oto-Rhino-Laryngologie) bei der\nABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, begutachten. Das\nam 13. Januar 2020 erstellte Gutachten legte sie dem RAD sowie hernach\nder Beschwerdeführerin zur Stellungnahme vor. Auf Empfehlung des RAD\nrichtete die Beschwerdegegnerin Ergänzungsfragen an die Gutachter.\nNach erneuter Rücksprache mit dem RAD stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. Mai 2020 die Aufhebung der Invalidenrente in\nAussicht. Die Beschwerdeführerin erhob Einwände und reichte eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin zum psychiatrischen Teilgutachten ein, woraufhin die Beschwerdegegnerin wiederum Rücksprache mit\ndem RAD nahm. Mit Verfügung vom 11. August 2020 hob sie die Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf Ende des nach Zustellung der Verfügung\nfolgenden Monats auf.\n-3-\n\n3.\n3.1.\nAm 14. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:\n\n\"1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau\nvom 11. August 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin\nmindestens eine Viertelrente der Invalidenversicherung weiter auszurichten.\n\n2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 11. August 2020 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme\nweiterer Abklärungen, namentlich zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen, zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)\"\n\n3.2.\nMit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n3.3.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Oktober 2020 wurde die B.\nals berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren\nbeigeladen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 verzichtete diese auf eine\nStellungnahme.\n\n3.4.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurden der\nABI Rückfragen zum Gutachten gestellt, welche diese mit Eingabe vom\n18. Januar 2021 beantwortete.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente\nder Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. August 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 225) zu Recht aufgehoben hat.\n\n"}