Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 29. Juni 2020 erlassen, ohne den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt zu haben (vgl. E. 3.). Deshalb sind ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 14. September 2022 (Rechnung vom 26. September 2022) aufzuerlegen. 11.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: