Zusätzlich wurden bis zum 31. Dezember 2003 gestützt auf Art. 34 IVG (in der bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Fassung) rentenberechtigten verheirateten Personen unter gewissen Voraussetzungen eine Zusatzrente für ihren Ehegatten ausgerichtet. Nach Aufhebung von aArt. 34 IVG wurden laufende Zusatzrenten unter den bisherigen Voraussetzungen bis am 31. Dezember 2007 weitergewährt (Schlussbestimmung der Änderungen vom 21. März 2003 [4. IV-Revision], lit. e). Im vorliegenden Fall entstand der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erst per 1. Mai