10. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit von Mai 2006 bis Juli 2007 Anspruch auf eine ganze Rente, von August 2007 bis Mai 2010 Anspruch auf eine halbe Rente, von Juni bis Dezember 2010 Anspruch auf eine ganze Rente, von Januar 2011 bis März 2015 Anspruch auf eine halbe Rente, und von April bis Oktober 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Für die gleichen Zeiträume sind gestützt auf Art. 35 IVG die entsprechenden Kinderrenten – als akzessorische Leistungen zur Stammrente der Mutter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1) – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auszurichten.