Aufgrund des Dargelegten erweist sich vorliegend unter Gesamtwürdigung der Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % als angemessen. Das Invalideneinkommen beträgt somit neu Fr. 36'485.00 (= Fr. 40'539.00 x 0.9). 9.7.3. Bei Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'815.00 (Fr. 55'300.00 – Fr. 36'485.00) und daher ein Invaliditätsgrad von 34 % (gerundet; BGE 130 V 121 E. 3.2; Fr. 18'815.00 x 100 / Fr. 55'300.00). Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente. - 22 -