Rechtsprechungsgemäss ist ein Abzug auf dem Invalideneinkommen insbesondere dann zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind einer versicherten Person nur noch sehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, wird den Beeinträchtigungen alleine durch die Anwendung des Kompetenzniveaus 1 nicht hinreichend Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2.2 e contrario). Das Kriterium der leidensbedingten Einschränkung ist somit erfüllt.