Die Prüfung, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, zeigt Folgendes: Gemäss dem ABI-Gutachten sind der Beschwerdeführerin sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung im Umfang von 75 % zumutbar (ABI-Gutachten, S. 16). Rechtsprechungsgemäss ist ein Abzug auf dem Invalideneinkommen insbesondere dann zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).