9.5. Ab März 2010 war die Beschwerdeführerin aufgrund der am 2. März 2010 erfolgten Operation (vgl. VB 108 S. 3 f.) auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, bevor sich ihr Gesundheitszustand wiederum soweit verbesserte, dass sie ab Oktober 2010 zu 50 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig war (vgl. ABI-Gutachten, S. 16, S. 100). Damit bestand unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV von Juni bis Dezember 2010 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2011 wiederum Anspruch auf eine halbe Rente.