Aufgrund des Dargelegten erweist sich vorliegend unter Gesamtwürdigung der Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % als angemessen. Das Invalideneinkommen beträgt somit neu Fr. 22'966.00 (= Fr. 25'517.80 x 0.9). - 20 - 9.4.4. Bei Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'159.00 (Fr. 50'125.00 – Fr. 22'966.00) und daher ein Invaliditätsgrad von 54 % (gerundet; BGE 130 V 121 E. 3.2; Fr. 27'159.00 x 100 / Fr. 50'125.00). Damit ist die ganze Rente der Beschwerdeführerin unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 8.) per August 2007 auf eine halbe Rente zu reduzieren.