Mit Blick auf das der Festlegung des Invalideneinkommens zu Grunde liegende Anforderungsniveau 4 (LSE 2006) kommt einer langen Betriebszugehörigkeit daher keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79). Die Beschwerdeführerin stammt aus Mazedonien und verfügte im Jahr 2006 über eine Aufenthaltsbewilligung B (VB 66 S. 23; VB 292.9), was statistisch betrachtet eine Lohneinbusse zur Folge hat (BfS, Tabelle T12, 2006).