Sind einer versicherten Person nur noch sehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, wird den Beeinträchtigungen alleine durch die Anwendung des Anforderungsniveaus 4 (bis 2012; danach: Kompetenzniveau 1) nicht hinreichend Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2.2 e contrario). Das Kriterium der leidensbedingten Einschränkung ist somit erfüllt. Der Faktor Alter begründet hingegen keinen Abzug vom Tabellenlohn, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2; 8C_559/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 4).