9.4.3.3. Gemäss dem ABI-Gutachten war der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 eine sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung im Umfang von 50 % zumutbar (ABI-Gutachten, S. 16, S. 102). Rechtsprechungsgemäss ist ein Abzug auf dem Invalideneinkommen insbesondere dann zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind einer versicherten Person nur noch sehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, wird den Beeinträchtigungen alleine durch die Anwendung des Anforderungsniveaus 4 (bis 2012;