9.4.2. Im Rahmen des Einkommensvergleichs ist gestützt auf die Angaben des früheren Arbeitgebers der Beschwerdeführerin von einem per 2007 nominallohnindexierten (BfS, T1.2.93_1, Nominallohnindex, Frauen, 2002- 2010, Abschnitt G/H, "Handel; Reparatur; Gastgewerbe") Valideneinkommen in Höhe von Fr. 50'125.00 (= Fr. 3'600.00 x 13 / 112.6 x 120.6) auszugehen. Dasselbe Valideneinkommen wurde bereits von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2020 ermittelt (vgl. VB 318 S. 6), was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wurde.