9.3. Per Mai 2006 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und sie war auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Damit hat sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 29bis IVV; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 11/00 vom 22. August 2001 E. 3). 9.4. 9.4.1. Nach der Hüftgelenksoperation vom 3. November 2006 verbesserte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihr nach Ablauf der Rehabilitationsphase ab Mai 2007 eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar war (vgl. ABI-Gutachten, S. 100).