Bei Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich ein Erwerbsüberschuss von Fr. 1'102.80 (Fr. 46'800.00 – 47'902.80) und somit ein Invaliditätsgrad von 0 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 vorzunehmen wäre, kann offenbleiben, weil selbst beim maximal möglichen Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG [gemäss der bis am 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung) resultieren würde. - 18 -